| Wiederholen |
Themen: Wiederholen, Vorrückungsfächer, Nachprüfung, Vorrücken auf Probe, Wiederholen wegen Krankheit, Verbot des Wiederholens, freiwilliges Wiederholen, Schullaufbahnänderung Wenn es um das Wiederholen einer Jahrgangsstufe geht, sind die Noten der Vorrückungsfächer maßgebend.Schüler, die...
Die Entscheidung über ein Nichtbestehen der Jahrgangsstufe fällt zirka zwei Wochen vor Schuljahresende. Eltern, deren Kinder das Klassenziel nicht erreichen, werden noch vor Zeugnisausgabe schriftlich informiert. Bei Aussiedlerschülern und Schülern mit nicht deutscher Muttersprache wird in den ersten beiden Jahren die Note im Fach Deutsch nicht berücksichtigt. Vorrückungsfächer sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer. Ausnahmen bilden Musik, Sport und Textiles Gestalten. Kunsterziehung und Werken sind lediglich für Schüler der Wahlpflichtfächergruppe III Vorrückungsfächer. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Fächern Religion und Ethik um Vorrückungsfächer handelt. Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 können eine Nachprüfung ablegen, um die Note 6 in einem Vorrückungsfach bzw. die Note 5 in zwei Vorrückungsfächern zu verbessern. Das Leistungsbild darf aber weiterhin keine schlechtere Note als 4 aufweisen. Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schüler, die ...
Ein Antrag auf Teilnahme an der Nachprüfung muss drei Tage vor Schuljahresende bei der Schule abgegeben werden. Die Prüfung findet am Ende der Sommerferien statt. Sie gilt als bestanden, wenn der Schüler in der Prüfung Noten erreicht, mit denen er hätte vorrücken können. Die Nachprüfung wird schriftlich in den Fächern abgelegt, in denen die Noten schlechter als 4 waren, sie hat ungefähr den Umfang einer Schulaufgabe. Zugrunde liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe. Schülern der Klassen 5 bis 9 kann auf Antrag der Eltern das Vorrücken auf Probe erlaubt werden, wenn sie ...
Die Lehrerkonferenz entscheidet über Bestehen bzw. Nicht-Bestehen der Probezeit. Wenn die Probezeit nicht bestanden wurde, wird der Schüler in die vorherige Jahrgangsstufe zurück verwiesen. Er gilt dort als Wiederholungsschüler. Wiederholen wegen Krankheit: Ein Schüler, der während des abgelaufenen Schuljahres längere Zeit krankheitsbedingt abwesend oder durch Krankheit in seiner Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war und dem das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gilt nicht als Wiederholungsschüler. Die Beeinträchtigung muss durch ein schulärztliches Zeugnis nachgewiesen sein, das schon während der Zeit der Beeinträchtigung vorgelegen hat. Verbot des Wiederholens Das Wiederholen ist nicht zulässig, wenn...
Auf Antrag der Eltern kann ein Schüler eine Klassenstufe freiwillig wiederholen oder bis zum Zwischenzeugnis in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Er gilt dabei nicht als Wiederholungsschüler. Ein Schüler, der das Klassenziel in der freiwillig wiederholten Jahrgangsstufe nicht erreicht, darf auf Grund des vorherigen Jahreszeugnisses vorrücken. "Wiederholen" bezeichnet das nochmalige Besuchen einer Jahrgangsstufe derselben Schulart. Das freiwillige Wiederholen ist also kein Sonderweg für den erstmaligen Eintritt in die betreffende Jahrgangsstufe der Realschule, kann also von Gymnasiasten, die an unserer Schule eine Klassenstufe des Gymnasiums "wiederholen" möchten, nicht genutzt werden! Falls Sie eine Schullaufbahnänderung beschlossen haben (z.B. Wechsel an eine andere Schule, freiwillige Wiederholung einer Klasse usw.), müssen Sie dies der Schulleitung rechtzeitig schriftlich mitteilen (bis drei Tage vor Schuljahresende).
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. September 2011 um 16:46 Uhr |
| Herrieder Stadtlauf So, 20. Mai 12 |
| Probeunterricht Mo, 21. Mai 12 |
| Probeunterricht Di, 22. Mai 12 |